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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma miControl GmbH
(weiter: miControl genannt)

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1. Geltungsbereich

1.1. Für alle unsere Lieferungen, auch solche aus künftigen Geschäften, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige Einkaufsbedingungen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs-rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben.

1.3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

1.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

1.5. Sollten sich einzelne der nachstehenden Bedingungen als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen dennoch gültig.

2. Vertragsabschluß

2.1. Die Annahme eines Auftrags ist für uns nur verbindlich, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt.

2.2. Auftragsannahmen durch Vertreter oder sonstige Beauftragte binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder wenn eine schriftliche Vollmacht zum Vertragsabschluss bei diesem vorgelegen hat.

2.3. Wir sind berechtigt, Aufträge teilweise anzunehmen.

3. Angebote

3.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Gegenteiliges ausdrücklich zugesichert ist.

3.2. Eine Verpflichtung zur Nachlieferung zu früheren Konditionen besteht nicht.

4. Vertragsinhalt, Schriftform

4.1. Alle vertraglichen Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt insbesondere, soweit sie die vorliegenden Lieferbedingungen abändern oder ergänzen.

4.2. Gewichte und Maße gelten angenähert im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen, Schaltpläne sind nicht für den Anschluss maßgebend. Eine Änderung der Angaben unserer Listen, insbesondere der technischen Angaben bleibt vorbehalten.

5. Muster und Werkzeuge

5.1. Werkzeuge und Modelle usw., die zur Ausführung von Aufträgen notwendig sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn sie nach Angaben des Bestellers angefertigt worden sind und wenn für ihre Anfertigung die entstandenen Kosten ganz oder teilweise vergütet worden sind, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

5.2. Die Kosten für Werkzeuge und Modelle sind nach Vertragsabschluss ohne jeden Abzug und spesenfrei zu leisten.

6. Preise und Zahlungen

6.1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme.

6.2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

6.3. Die Berechnung erfolgt aufgrund der am Tag der Auslieferung gültigen Preise.

6.4. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten.

6.5. Werden die Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt (Wechsel- und Scheckproteste, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag), die die Kreditwürdigkeit des Bestellers aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht gesichert erscheinen lassen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir können nach unserer Wahl Barzahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, sind wir zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet und können vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In letzterem Fall beläuft sich der Schadenersatzanspruch ohne weiteres auf 20 % der Vertragssumme, es sei denn der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

6.6. Der Besteller kann wegen einer bestrittenen Gegenforderung, die nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder aufrechnen noch Zurückbehaltungsrechte ausüben.

6.7. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung.

7. Verzug

7.1. Sofern Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 40 Tage nach Lieferung bezahlt werden, gerät der Besteller in Zahlungsverzug. In diesem Fall werden automatisch und ohne weitere Mahnungen pauschal Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von 2% der Rechnungssumme fällig und sind sofort zu entrichten.

7.2. Wird die Rechnung weiterhin nicht bezahlt, können wir Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhen von 8 % über dem bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

8. Lieferbedingungen

8.1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn miControl die Verzögerung zu vertreten hat.

8.2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gebühr des Bestellers ab auslieferndem Werk bzw. Lager, ausschließlich Verpackung, bei Lieferung ab Lager jedoch zuzüglich anteiliger Vorfracht. Verpackungen werden in Rechnung gestellt. Der Besteller trägt die Gefahr der Lieferung auch dann, wenn die Lieferung von uns montiert wird. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

8.3. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd vereinbart.

8.4. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

8.5. Wir kommen der seit 01.12.1991 gültigen Verpackungsordnung nach und verwenden recyclingfähige Verpackungen mit dem Umweltzeichen „RESY“. Der Besteller verpflichtet sich, vertraglich eine regionale Entsorgungsorganisation zu beauftragen, Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zu entsorgen. Rücklieferungen von Transportverpackungen können wir nur dann akzeptieren, wenn die Anlieferung für uns kostenfrei bzw. frei Haus erfolgt. Es erfolgt grundsätzlich keine Vergütung für zurückgesandte Transportverpackungen.

9. Besondere Lieferformen

9.1.   Bei Aufträgen auf Abruf ist der Besteller grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Auftragserteilung zur Abnahme verpflichtet. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns.

10. Entgegennahme

10.1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

11. Schutz- und Patentrechte, Freistellungsanspruch

11.1. Wir sind nicht verpflichtet, bei uns erteilten Aufträgen zu prüfen, ob durch uns Patent- oder Schutzrechte verletzt werden. Die Verantwortung, dass solche Rechte nicht verletzt werden und Schadensersatzansprüche ausgelöst werden, liegt beim Besteller.

12. Mängelhaftung

12.1. Der Besteller hat empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

12.2. Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert es dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

12.3. Verlangt der Besteller wegen eines Mangels Nacherfüllung, so können wir wählen, ob wir den Mangel selbst beseitigen oder mangelfreie Ware als Ersatz liefern. Ersetzte Ware ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird, oder aus sonstigen, von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis nach Absprache mit uns, mindern.

12.4. Kosten die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der Besteller zu bezahlen.

12.5. Wir haften nicht für Schäden oder Mängel an der Ware, die durch fehlerhafte Bedienung, nachlässige Wartung, natürliche Abnutzung, Reparatur- und Wartung von nicht durch uns autorisierte Drittbetriebe und dergleichen entstanden sind, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

12.6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens -, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht wenn:

12.6.1. wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,

12.6.2. der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, oder einer fahr-lässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht, oder

12.6.3. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.

12.7. Sämtliche Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach Auslieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

12.8. Lassen wir eine angemessene Frist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mängel behoben zu haben, hat der Besteller nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch, insbesondere an anderen Gegenständen ist ausgeschlossen, auch insoweit als der Schaden vom Liefergegenstand verursacht wurde.

Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

13. Sachmängel

Für Sachmängel haftet miControl wie folgt:

13.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

13.2. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

13.3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

13.4. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

13.5. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

13.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, soweit bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

13.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

13.8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen miControl gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen miControl gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

13.9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 15 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 13 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen miControl und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

14. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

14.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass miControl die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

14.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

15. Sonstige Schadensersatzansprüche

15.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
15.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. 15 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Geschäftsverbindungen unser Eigentum.

16.2. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung des vorbehaltenen Gegenstandes mit anderen Gegenständen steht uns an der neuen Sache der dabei entstehende Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Waren zu. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt für den Fall der Weiterübereignung der Ware schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Erwerber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.

16.3. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller, auch ohne dass wir vom Vertrag zurücktreten, zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet der Besteller uns hiermit unwiderruflich die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten, Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

16.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

16.5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 v.H. übersteigt.

16.6. siehe Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen gilt unser Geschäftssitz. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Ort unseres Geschäftssitzes als vereinbart. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

17.2. Bei Lieferungen ins Ausland vereinbaren die Parteien die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

18. Verbindlichkeit des Vertrages

18.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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Last modified 2006-11-27 09:56